Nicht immer jedoch herrscht dort Nebel, wo ihn die Gerichte als "außergewöhnliche, nicht zu vermeidende Umstände" anerkennen. Das Amtsgericht Bremen befasste sich mit drei Klagen gegen Ryanair. Sie hatte einen Rückflug von Pisa nach Bremen wegen Nebels in Pisa annulliert, während die klagenden Passagiere vor dem Flughafen in der Sonne auf den Flieger warteten. Ein Kläger erhielt Schadenersatz, die beiden anderen schlossen Vergleiche. In Weeze/Niederrhein blieb eine Familie stehen, weil das für Irland eingeplante Ryanair-Flugzeug wegen schlechten Wetters nicht aus Girona/Spanien kommen konnte. Für Ryanair ein Grund, den Schadenersatz nach EU-Recht für annullierte Flüge zu verweigern. Das Amtsgericht Geldern sah das anders (Urt. v. 20.2.08; Az.: 4 C 241/07). Das schlechte Wetter in Girona habe mit dem Flug von Weeze nach Shannon in keinem unmittelbaren Zusammenhang gestanden. Auch aus der Tatsache, dass Ryanair die aus der Rotation ihrer Maschinen folgenden Preisvorteile an die Fluggäste weitergebe, folgten keine besonderen Rechte zur Flugannullierung.
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